Die Übermittlung personenbezogener Daten von der EU in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sollen für eine Übergangsperiode nicht als Übermittlungen in ein Drittland angesehen werden.
Für die Zeit nach der Übergangsfrist müssen allerdings Lösungen gefunden werden, nicht nur von der EU-Kommission. Auch Unternehmen sollten sich jetzt rechtzeitig Gedanken machen. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) wies Ende Dezember 2020 die Unternehmen, Behörden und anderen Institutionen in Deutschland darauf hin, dass in den Schlussbestimmungen des Entwurfs eines Handels- und Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Union eine neue Übergangsregelung für Datenübermittlungen vorgesehen ist, die den bisher befürchteten gravierenden Rechtsunsicherheiten vorbeugt.